Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der SmartPac Verpackungsmaschinen GmbH
I. Geltungsbereich
(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Leistungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung, soweit wir diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigen.
II. Angebote und Vertragsschluss, Schriftform
(1) Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag mit unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 4 (vier) Wochen ab Zugang der Bestellung.
(3) Die Abänderung eines zustande gekommenen Vertrages, wozu auch die nachträgliche Finanzierung des Liefergegenstandes durch ein vom Kunden eingeschaltetes Leasingunternehmen gehört, ist nur mit unserer Zustimmung möglich.
(4) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden, welche vor unserer Auftragsbestätigung erfolgen, sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Packmustern, Vorführmaschinen, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor. Angaben zu physikalischen Eigenschaften von Hüllstoffen, insbesondere zu Qualität, Dicke oder Maßen, sind nur als Vorschläge zu verstehen, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen.
III. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für Lieferung ab Werk Dresden ausschließlich Verpackung und Transport sowie ohne Kosten für Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme und Schulung des Bedienpersonals.
(2) Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir behalten uns eine Erhöhung der Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise allgemein erhöhen.
(3) Kommt es im Laufe der Auftragsbearbeitung zu unvorhersehbaren, überdurchschnittlichen Preiserhöhungen (gemessen am langjährigen Inflationsmittelwert) durch unsere Vorlieferanten für Material und Komponenten, so sind wir berechtigt, den Mehrpreis an unsere Kunden weiter zu berechnen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass im Vertrag ein Festpreis vereinbart wurde. Die Preissteigerung ist dem Kunden hinsichtlich Anlass und Umfang nachvollziehbar zu belegen.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei Scheckzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift bewirkt.
(2) Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, Schecks entgegen zu nehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Abrechnung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
(4) Soweit der Kunde ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, gelten die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500.
(5) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(6) Dem Kunden ist die Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, welche von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Lieferzeit
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die vertraglich vereinbarten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten.
(2) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen oder Genehmigungen, Schutz- und Gefahrenanalysen oder Gutachten, Abstimmungen mit Vor- und / oder Nachlieferanten zu Anlagenschnittstellen, Packmuster, Folien, Zeichnungs- und Ausführungsfreigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht weiterhin unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Fall von Lieferverzögerungen in der Zulieferkette verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
(4) Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Verknappung der von uns benötigten Rohstoffe, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
(6) Überschreiten wir die Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschnitt X Abs. (2) und (3) vorliegt.
(7) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 6 (sechs) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von uns zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
(9) Falls Störungen der in Abs. (5) beschriebenen Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
VI. Gefahrenübergang und Versand
(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z. B. Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.
VII. Abnahmeverzug
(1) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % der Vertragssumme fordern; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(2) Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel ist unsere Forderung erst dann erfüllt, wenn uns der entsprechende Betrag endgültig gutgeschrieben ist und keine Rückgriffansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen.
(2) Der Kunde ist, insbesondere bei Auslandslieferungen verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung unseres Eigentums notwendig und zweckmäßig sind.
(3) Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gebrauchen und benutzen. Er hat die Waren in ordentlichem Zustand zu halten und nach den Vorschriften des Landes, in welchem sie sich befinden, sicherzustellen. Die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig durchführen lassen. Im Falle der Beschädigung der Waren tritt der Kunde die ihm gegen den Schädiger zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab.
(4) Der Kunde darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur weiterverkaufen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Wir haben dem Weiterverkauf ausdrücklich und schriftlich zugestimmt oder die Waren an den Kunden zum Zweck des Weiterverkaufs veräußert.
b) Der Kunde befindet sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug.
c) Der Weiterverkauf erfolgt im ordentlichen Geschäftsgang.
d) Die Abtretung der Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf ist an uns uneingeschränkt zulässig.
Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
Der Kunde ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, solange er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die Forderungen nicht einziehen.
Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen und uns sämtliche Unterlagen auszuhändigen sowie sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind.
Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.
(5) Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Er ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Ware durch Dritte und von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären.
Kommt der Kunde unserer Aufforderung, die Ware an uns zurückzugeben, nicht nach, schuldet er für jeden angefangenen Monat des Verzuges eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Ware, zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Rechte des Kunden bei Mängeln, Haftung
(1) Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(2) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellt. Packmuster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Liegen am Einsatzort der Maschine außergewöhnliche klimatische Bedingungen vor, z. B. Temperaturen unter 15°C oder über 35°C oder relative Luftfeuchtigkeiten unter 40 % oder über 90 %, hat uns der Kunde bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben beruhen, übernehmen wir keine Haftung.
(3) Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsungemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte (wie z. B. übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung), ungeeigneten Betriebsmitteln oder Hüllstoffen, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z.B. Stromschwankungen) beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Dasselbe gilt bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
(4) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB unter den sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
(5) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.
(6) Wir stehen lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit uns abzustimmen.
Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
(7) Wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(8) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahme-tatbestände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vorliegt.
(9) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
X. Haftung, Schadenersatz
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadenersatzansprüche“) ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden:
- aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen,
- für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder
- die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Voraussetzungen des Abschn. IX. Abs. (7) gegeben sind.
Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für diese Liefer- und Geschäftsbeziehungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich – auch bei Auslandsgeschäften – deutsches Recht. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechtes ist ebenso ausgeschlossen wie die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Wechsel- und Schecklagen, unser Geschäftssitz.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
XII. Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl uneingeschränkt in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten bis zur völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.
(3) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.
Zusätzliche Bedingungen
für Lieferungen mit Aufstellung
I. Kosten und Risiko
Soll die Aufstellung von uns zu liefernder Verpackungsmaschinen durch uns erfolgen, so geschieht die Durchführung der Montage auf Kosten und Risiko des Kunden. Alle uns hierdurch erwachsenden Aufwendungen auch für evtl. Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind vom Kunden zu erstatten. Dies gilt auch für anfallende Reise- und Wartezeit. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
II. Arbeitsbedingungen
Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
III. Technische Hilfeleistung des Kunden
Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
a) Vornahme aller baulichen Arbeiten, so rechtzeitig vor Beginn der Montage, dass die Aufstellung der Verpackungsmaschinen sofort nach Lieferung begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse geeignet geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.
b) Bereitstellung trockener, beleuchtbarer und verschließbarer, unter Aufsicht und Bewachung stehender Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien, Werkzeugen u.a..
c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
d) Bereitstellung von Hilfskräften (Hilfsmannschaften und Fachkräften wie z. B. Elektriker) in der von uns für erforderlich erachteten Anzahl und für die benötigte Montagezeit.
e) Bereitstellung der für Aufstellung und Inbetriebsetzung der Maschinen erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe, z. B. Packmuster und Hüllstoffe.
f) Verladung und Beförderung der für die Montage notwendigen Gegenstände nach der Art der Montage.
Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
IV. Montagefrist
(1) Sofern eine Montagefrist ausdrücklich vereinbart ist, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Kunden seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die von uns gelieferte Verpackungsmaschine betriebsbereit ist.
(2) Für eine Verlängerung der Montagefrist sowie unsere Haftung bei Verzug gilt Abschn. V. unserer Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Verzugsentschädigung täglich 2 % der voraus-sichtlichen Montagekosten beträgt und der Höchstbetrag auf das Zweifache der voraussichtlichen Montagekosten begrenzt ist (Abschn. V. Abs. 5 unserer Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen).
V. Ersatzleistung des Kunden
Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
VI. Sonstiges
Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.